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Satzung
Stand 12/2008
1.
Der Verein führt den Namen:
Schützenverein Dorste von 1862 e.V.
Er besteht in rechtsfähiger Form.
Der Verein hat seinen Sitz in Osterode.Er ist eine gemeinnützige Vereinigung von aktiven Schießsportlern und Förderern auf freiwilliger Grundlage. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er will den Schießsport fördern und Geselligkeit pflegen.
2.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben.
Jugendliche nach Vollendung des 12. Lebensjahres können dem Verein als Jungschützen beitreten.Bei Minderjährigen ist die Eintrittserklärung durch ihre gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.
Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Wählbar ist ein Mitglied, wenn es volljährig ist.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu bezahlen.Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur bei Frühinvalidität oder nach Erreichen des 65. Lebensjahres verliehen werden.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung erforderlich.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist vorher zu hören.
Der Ausschluss ist zulässig bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen. Als solcher ist u. a. anzusehen ein Beitragsrückstand von einem Jahresbeitrag.
3.
Der Verein ist über den Kreisschützenverband Osterode e. V. Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. sowie Mitglied des Landessportbundes. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit welchem Kreisschützenverband der Verein angehören soll, falls eine Änderung zu Satz 1 dieses Absatzes erforderlich werden sollte.
4.
Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus
- Der Mitgliederversammlung
- Dem Vorstand
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins selbständig oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Die Einberufung erfolgt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es ist in der Mitgliederversammlung vorzulesen und über seine Annahme zu beschließen.
Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung muss mit 1 Wochenfrist erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bei dem Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich anzumelden.
Geschieht dies nicht, kann der Vorsitzende den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung zuweisen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangen.
6.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden ( Schützenmajor ),
- Seinem Stellvertreter ( Schützenhauptmann ),
- Dem Schriftführer,
- Dem Kassenwart,
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